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Miet-AGB Komplettübersicht

Allgemeine Mietbedingungen

  1. Allgemeines
  2. Für alle gegenwärtigen und künftigen Verträge zwischen der Buchna Abschleppdienst & Transporte GmbH (nachfolgend „Buchna“ genannt) und dem Mieter, die die Vermietung von Baumaschinen und -geräten (Mietgegenstand) und, in sinngemäßer Anwendung, deren leihweise Überlassung, z.B. im Falle der Überbrückung beim Ausfall eigener Geräte des Mieters bzw. zu Vorführ- oder Testzwecken, zum Gegenstand haben, gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen, die auch unter www.buchna.de AGB_Miete abrufbar sind. Buchna behält sich vor, diese Bedingungen jederzeit zu ändern.
  3. Entgegenstehende oder von diesen Mietbedingungen abweichende Bedingungen des Mieters sind für die Vertragsbeziehungen unverbindlich, auch wenn Buchna ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Die Allgemeinen Mietbedingungen von Buchna sind auch dann ausschließlich gültig, wenn Buchna mögliche Verträge mit dem Mieter vorbehaltslos und in Kenntnis der entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen des Mieters ausführt.
  4. Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen Mietbedingungen. Für den Inhalt dieser Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die Bestätigung von Buchna in Schrift- oder Textform maßgebend.
  5. Die Vermietung erfolgt ausdrücklich nur für den Einsatz im Baustellenbetrieb. Die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr darf nur mit der vorherigen Zustimmung von Buchna und erst nach einer gesonderten Prüfung, Beratung und Einweisung durch das Fachpersonal erfolgen.
  6. Mietgegenstände dürfen ausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland genutzt und nicht untervermietet werden. Ein Einsatz im Ausland bzw. eine Untervermietung bedarf der vorherigen Zustimmung von Buchna, die zumindest in Textform erfolgen muss.

 

  1. Dauer des Mietverhältnisses
  2. Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Zeitpunkt, an dem wir den Mietgegenstand zur Abholung für den Mieter bereitstellt oder der Mietgegenstand für den Versand an den Mieter die Betriebsstätte von Buchna verlässt. Falls die Abholung oder der Abruf des von uns bereitgestellten Mietgegenstandes durch den Mieter nicht zum vereinbarten Tag erfolgt, sind wir berechtigt, den Mietvertrag fristlos zu kündigen und den Mietgegenstand anderweitig zu vermieten. Buchna ist darüber hinaus berechtigt, vom Mieter den Ersatz etwaiger Schäden zu verlangen, die aus dem Verzug des Mieters entstehen.
  3. Buchna ist berechtigt, sofern nicht mit dem Mieter ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, dem Mieter statt des bestellten Mietgegenstandes einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zu überlassen.
  4. Die Mietzeit endet mit der ordnungsgemäßen Rücklieferung des Mietgegenstandes an die Betriebsstätte, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit.

 

III. Übergabe des Mietgegenstandes

  1. Der Mietgegenstand wird von uns in unbeschädigtem, gereinigtem, betriebsfähigem und vollgetanktem Zustand zur Abholung bereitgehalten bzw. zum Versand gebracht. Der Mieter prüft bei der Übernahme des Mietgegenstandes ebenfalls dessen Verkehrssicherheit und Betriebsfähigkeit.
  2. Der Mieter darf den Mietgegenstand erst nach ordnungsgemäßer Übernahme und Einweisung durch uns oder durch von Buchna beauftragte Personen in Betrieb nehmen. Der Mieter versichert sicherzustellen, dass er bzw. die von ihm eingesetzten Personen über die zur ordnungsgemäßen Bedienung des Mietgegenstandes notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Er verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur von fachlich geschultem Personal betreiben zu lassen, denen der ordnungsgemäße Umgang mit dem Mietgegenstand vertraut ist und das über alle ggf. notwendigen Erlaubnisse und Genehmigungen zum Führen des Mietgegenstandes verfügt. Eine detaillierte Beratung über die Verwendung und die Bedienung des Mietgegenstands schuldet Buchna gegenüber dem Mieter nicht.

 

  1. Rückgabe des Mietgegenstandes
  2. Bei Ablauf der Mietzeit hat der Mieter den Mietgegenstand samt Zubehör und Anbauteilen an uns in unbeschädigtem, gereinigtem, betriebsfähigem, vollgetanktem und komplettem Zustand einschließlich aller übergebenen Schlüssel, Papiere und Ladekabel etc. zurückzugeben. Die Rücknahme des Mietgegenstandes durch uns erfolgt unter dem Vorbehalt einer Überprüfung des ordnungsgemäßen Zustandes.
  3. Die Rückgabe des Mietgegenstandes hat während der üblichen Geschäftszeiten von Buchna zu erfolgen. Über die Rückgabe ist ein Rückgabeprotokoll zu fertigen und vom Mieter zu unterzeichnen. Ist trotz Absprache bei der Rückgabe niemand für den Mieter anwesend, so ist der Mitarbeiter von Buchna vor Ort zur Vornahme verbindlicher Feststellungen berechtigt.
  4. Ist vereinbart, dass der Mietgegenstand von Buchna abgeholt wird, hat der Mieter den Mietgegenstand in transportfähigem Zustand bereitzustellen, andernfalls werden entsprechend erforderlicher Wartezeiten und Zusatztätigkeiten gesondert berechnet.
  5. Die Unterhalts-, Verwahrungs- und Obhutspflichten des Mieters gemäß Abschnitt VII. enden erst mit Rückgabe des Mietgegenstandes an uns.
  6. Gibt der Mieter den Mietgegenstand nach Beendigung der Mietzeit nicht zurück, ist Buchna berechtigt, aber nicht verpflichtet, diesen abzuholen und zu diesem Zweck den Verwahrungs- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes zu betreten. Der Mieter verzichtet auf etwaige Ansprüche, die ihm aus verbotener Eigenmacht zustehen könnten. Dies gilt auch dann, wenn der Mieter dem Herausgabeverlangen nicht nachkommt oder Verlust/Verschlechterung des Mietgegenstandes droht.

 

  1. Berechnung des Mietsatz
  2. Der Mietsatz wird kalendertäglich als Tagesmiete auf der Basis der Mietpreisliste berechnet. Die Mindestmietzeit beträgt einen Tag.
  3. Für die Berechnung des Mietsatz ist als Betriebszeit die normale Arbeitszeit von täglich acht Stunden, bei durchschnittlich fünf Arbeitstagen in der Woche und 20 Arbeitstagen im Monat zugrunde gelegt. Bei Überschreitung dieser Betriebszeit wird jeweils für eine Überstunde 1/8 des Tagesmietsatz in Rechnung gestellt. Der Mietpreis ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn die normale Arbeitszeit nicht voll ausgenutzt wird oder fünf Arbeitstage in der Woche oder 20 Arbeitstage im Monat nicht erreicht werden.
  4. Während der Durchführung von notwendigen Inspektions- sowie von bis zu drei Tagen dauernden Reparatur- und Wartungsarbeiten ist vom Mieter nur die genutzte Zeit zu bezahlen, sofern die Reparatur auf Umstände zurückzuführen ist, die der Mieter zu vertreten hat. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns kein oder ein geringerer Mietausfallschaden entstanden ist.

 

 

  1. Für den mit der Anmietung des Mietgegenstandes verbundenen allgemeinen Verwaltungsaufwand berechnet Buchna dem Mieter zusätzlich zum Mietsatz und den sonstigen Kosten eine sog. Servicepauschale pro Anmietung eines Mietgegenstands, die separat ausgewiesen wird.
  2. Für den Fall, dass der Mietgegenstand erst nach dem im Mietvertrag vereinbarten Zeitpunkt zurückgegeben wird, gelten für den Zeitraum zwischen dem Ende des Mietvertrages und dem Tag, an dem der Mietgegenstand wieder an der Buchna-Betriebsstätte oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft, die Mietpreise gemäß der dann gültigen Mietliste als Nutzungsentgelt vereinbart. Buchna ist berechtigt, bei Verschulden des Mieters über das Nutzungsentgelt hinaus den Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens zu verlangen.

 

  1. Der Mietpreis ist ausschließlich die Gegenleistung des Mieters für die Nutzungsmöglichkeit des Mietgegenstandes. Alle weiteren Kosten für Hin- und Rücktransport, Verpackung, Verschleißmaterialien, Treib- und Betriebsstoffe, Reinigung und ggf. Eigenanteil werden gesondert in Rechnung gestellt.

 

  1. Zahlung des Mietsatz/Kaution, elektronische Rechnung
  2. Der Mietsatz wird regelmäßig jeweils spätestens nach einem Monat ab Anmietung bzw. Rückgabe des Mietgegenstandes und für uns optional jeweils zum Ende eines Kalendermonats abgerechnet und ist mit Erhalt der Rechnung zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Nicht möglich sind Zahlungen mit Wechsel und/oder Schecks.
  3. Buchna ist berechtigt, ohne Angabe von Gründen vor Beginn der Mietzeit eine Kaution bis zur Höhe von 25 % des Listenpreises des jeweiligen Mietgegenstands, mindestens jedoch in Höhe des jeweiligen Eigenanteils, zu verlangen. Eine Verzinsung erfolgt nicht. Die Kaution wird bei der Rückgabe des Mietgegenstandes zur Rückzahlung fällig, wobei Buchna berechtigt ist, mit noch offenen Forderungen von uns aus dem Mietverhältnis bis zu deren Höhe aufzurechnen.
  4. Buchna ist außerdem berechtigt, die Leistungen auf elektronischem Wege abzurechnen. Der Mieter stimmt der Zusendung von Rechnungen, Gutschriften und ggf. Mahnungen per E-Mail im pdf-Format zu und verpflichtet sich in diesem Zusammenhang, Buchna seine E-Mail-Adresse mitzuteilen, um den Empfang dieser elektronisch versendeten Dokumente sicherzustellen.

 

VII. Pflichten des Mieters

  1. Der Mieter ist verpflichtet und verantwortlich:
  2. a) den Mietgegenstand ausschließlich mit den zulässigen Stoffen (Diesel, Benzin, Harnstoff (DEF)), nicht aber mit anderen Kraftstoffen, wie z. B. Heizöl, Rapsöl, Biokraftstoff etc. zu betanken bzw. Batterien von elektrisch betriebenen Mietgegenständen vorschriftsgemäß zu laden und zu lagern.
  3. b) den Mietgegenstand unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Arbeits- und Unfallverhütungsvorschriften für den Betrieb des Mietgegenstandes stets bestimmungs- und fachgerecht zu benutzen und vor Überbeanspruchung und Witterungseinflüssen in jeder Weise zu schützen;
  4. c) den Mietgegenstand ausschließlich mit den von uns zur Verfügung gestellten bzw. zur Nutzung freigegebenen Anbaugeräten und Zubehör einzusetzen;
  5. d) für die sach- und fachgerechte regelmäßige Wartung und Pflege des Mietgegenstandes gemäß Bedienungs- und Wartungsanleitung, insbesondere durch die vorgeschriebenen Öl- und Wasserstands Kontrollen und die Versorgung mit Motoröl, Schmierstoffen etc. zu sorgen;
  6. e) Buchna die anfallenden Inspektionen, Instandhaltungsmaßnahmen bzw. notwendige Instandsetzungsarbeiten 14 Tage vor Fälligkeit anzuzeigen und den Mietgegenstand zur Durchführung der Arbeiten durch uns nach Absprache bereitzustellen oder vor Ort bei sich vornehmen zu lassen;
  7. f) den Mietgegenstand einschließlich allen Zubehörs jeweils nach Gebrauch an einem sicheren umschlossenen Ort zu verwahren, soweit dies nach der Art des Mietgegenstandes möglich und üblich ist, und somit vor dem Zugriff unbefugter Dritter – insbesondere durch Diebstahl, Beschädigung und unbefugte Inbetriebnahme – bestmöglich zu schützen und zu sichern;
  8. g) von Buchna gemietete KFZ-Anhänger während der Mietzeit vor jeder Benutzung auf ihre Verkehrssicherheit zu überprüfen.
  9. Auftretende Störungen, Unfälle, Schäden, Mängel, Verlust und/oder der Untergang des Mietgegenstandes sowie die Aberkennung der gerätebezogenen Allgemeinen Betriebserlaubnis sind uns unverzüglich, spätestens jedoch 48 Stunden nach Kenntnisnahme des Ereignisses zu melden sowie alle zur Schadensminderung und Beweissicherung notwendigen Maßnahmen zu treffen. Auf Verlangen von Buchna hat der Mieter eine Stellungnahme (in Textform) darüber abzugeben. Bei sicherheitstechnischen Bedenken hat der Mieter den Mietgegenstand sofort stillzulegen und uns zu benachrichtigen.

 

Verletzt der Mieter schuldhaft diese Pflichten, kann nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen ein möglicher Anspruch auf Versicherungsschutz (vgl. Abschnitt IX.) verloren gehen.

  1. Bei Diebstahl oder Sachbeschädigung durch Dritte hat der Mieter unverzüglich (spätestens aber zwei Kalendertage nach der Entdeckung) Anzeige bei der Polizei zu erstatten und alle zur Schadensminderung und Beweissicherung notwendigen Maßnahmen zu treffen. Im Übrigen sind die Pflichten nach den versicherungsrechtlichen Bestimmungen sorgfältig zu beachten, um einen möglichen Anspruch auf Versicherungsschutz (vgl. Abschnitt IX.) nicht zu gefährden.
  2. Es dürfen keine Änderungen, insbesondere keine zusätzlichen Einbauten/Umbauten/Veränderungen am Mietgegenstand vorgenommen werden.
  3. Der Mieter darf den Mietgegenstand nicht zweckentfremdet nutzen oder anders als auf Baustellen üblich einsetzen, da dies neben hohen Schäden zum Erlöschen der Allgemeinen Betriebserlaubnis des Mietgegenstandes führen kann. Das Arbeiten und Transportieren mit selbstfahrenden Arbeitsmaschinen (bauartbedingt Höchstgeschwindigkeit von bis zu 20 km/h) sind im öffentlichen Straßenverkehr untersagt. Durch den Wechsel der Aufnahmeausrüstung, z.B. Gabelaufnahmeausrüstung, kann der Mietgegenstand rechtlich von einer „selbstfahrenden Arbeitsmaschine“ zu einem „Kraftfahrzeug“ werden. Derartige Nutzungsänderungen sind daher verboten.

 

  1. Der Mieter darf den Mietgegenstand nicht an Dritte weitergeben noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Dritten Rechte irgendeiner Art an dem Mietgegenstand einräumen. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung von Buchna, die zumindest in Textform erfolgen muss.
  2. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, unverzüglich den Dritten vom Eigentum von Buchna und dem bestehenden Mietvertrag in Kenntnis zu setzen und uns unverzüglich zu benachrichtigen.

 

  1. Buchna ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und zu untersuchen. Der Mieter ist verpflichtet, uns die Untersuchung des Mietgegenstandes in jeder Weise zu gestatten. Der Mieter hat uns eine Veränderung des Stand- und/oder Einsatzortes des Mietgegenstandes anzuzeigen.
  2. Handelt es sich bei dem Mietgegenstand um eine selbstfahrende Arbeitsmaschine oder um ein KFZ, so hat der Mieter bei einer berechtigten Untervermietung bzw. Weitergabe an Dritte sicherzustellen, dass der Nutzer des Mietgegenstandes die erforderliche Fahrerlaubnis besitzt und auch über die Bedienungs- und Sicherheitshinweise in ausreichender Form informiert ist.

 

VIII. Haftung des Mieters

  1. Der Mieter haftet grundsätzlich ab Bereitstellung zum Versand während der gesamten Mietzeit bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe (Übergabe in der jeweiligen Betriebsstätte, am vereinbarten Ort bzw. Tag der Verlustmeldung bei der Polizei) für den Verlust oder den Untergang des Mietgegenstandes, jegliche Beschädigungen oder die Aberkennung der gerätebezogenen Allgemeinen Betriebserlaubnis, es sei denn, er weist nach, dass er die Pflichtverletzung, die den Schaden am Mietgegenstand verursacht hat, nicht zu vertreten hat. Die Haftung des Mieters erstreckt sich auf alle übergebenen Zubehörteile.

 

  1. Der Mieter haftet auch für seine Vertreter und Erfüllungsgehilfen, einschließlich Bedienpersonal. Überlässt der Mieter den Gebrauch einem Dritten, hat er auch ein etwaiges Verschulden eines Dritten zu vertreten, auch wenn Buchna die Zustimmung zur Weitervermietung erteilt hat.
  2. Außerdem haftet der Mieter darüber hinaus auch für jegliche Art von Folgeschäden, es sei denn, er weist nach, dass er die Pflichtverletzung, die zum Folgeschaden geführt hat, nicht zu vertreten hat.
  3. Die Haftung des Mieters umfasst insbesondere
  4. a) im Falle des Abhandenkommens oder des Untergangs des Mietgegenstandes den Schadensersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswertes eines gleichwertigen Mietgegenstands; diese Ersatzpflicht besteht auch dann, wenn der Umfang der Beschädigung einem wirtschaftlichen Totalschaden gleichkommt. Das Mietverhältnis für weitere Mietgegenstände, die demselben Mietvertrag unterliegen, wird indes fortgesetzt;

 

  1. b) im Falle von Beschädigungen die von Buchna oder Dritten aufgewendeten Reparaturkosten zuzüglich eines eventuellen Wertminderungsbetrages;
  2. c) bis zum vertraglich vorgesehenen Mietende ¾ des ausstehenden Mietzinses;

 

  1. d) weitere Schadenspositionen, insbesondere Folgeschäden z.B. Abschleppkosten, Entsorgungskosten, Sachverständigenkosten, Mietausfall für die Dauer der Reparatur, Kosten einer Neubeantragung einer gerätebezogenen Allgemeinen Betriebserlaubnis sowie anteilige Verwaltungskosten etc. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Buchna ein geringerer Schaden entstanden ist.
  2. Der Mieter haftet für die vom Mietgegenstand ausgehende Betriebsgefahr, sofern diese nicht auf einen Mangel des Mietgegenstandes zurückzuführen ist. Der Mieter hat uns von durch ihn verschuldete Schadensersatzansprüche oder Forderungen Dritter freizustellen, die diese gegen uns geltend machen. Dies gilt insbesondere, soweit Buchna wegen einer vom Mieter verantworteten Verletzung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften – insbesondere der Straßenverkehrsordnung – auf Erstattung der Kosten einer Ersatzvornahme, die Zahlung von Bußgeld oder sonstigen vom Mieter verursachten Gebühren und Abgaben aus dem Betrieb des Mietgegenstands in Anspruch genommen werden.
  3. Der Mieter haftet dabei der Höhe nach stets unbeschränkt, wenn er den Schaden am Mietgegenstand vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Hiervon sind insbesondere Gewaltschäden, also mutwillige Schäden und unsachgemäßer Gebrauch des Mietgegenstandes sowie Abbrucharbeiten umfasst.
  4. Eine etwaige Haftung des Mieters der Höhe nach kann auf nachfolgend aufgeführte Eigenanteile begrenzt werden, sofern der Mieter für jeden Kalendertag der Mietzeit einen Pauschalbetrag gezahlt hat (vgl. hierzu nachfolgende Ziff. 8), der Schaden vom Mieter lediglich leicht fahrlässig verursacht wurde und dieser Schaden dem Grunde nach im Rahmen der Maschinen-Versicherung gemäß Ziff. IX.1 gedeckt ist. Für vom Mieter leicht fahrlässig verursachte Schäden am Mietgegenstand bzw. Folgeschäden daraus, die nicht von der Maschinen-Versicherung gemäß Ziff. IX.1 gedeckt sind, haftet der Mieter jedoch unbeschränkt.
  • Buchna ist demnach berechtigt, dem Mieter als Gegenleistung für die vorstehende Haftungsbeschränkung für jeden Kalendertag der Mietzeit einen Pauschalbetrag gemäß der gültigen Mietzinsvereinbarung in Rechnung zu stellen, welcher im Mietauftrag und der Rechnung separat ausgewiesen wird. Dies gilt unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Mieter den Mietgegenstand tatsächlich nutzt.
  1. Soweit ein etwaiger Schaden dem Grunde nach im Rahmen der Maschinen-Versicherung gemäß Ziff. IX.1 gedeckt ist, der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde und der Mieter die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung durch vollständige und rechtzeitige Zahlung des prozentualen Pauschalbetrags in Anspruch genommen hat, ist die Haftung des Mieters gegenüber Buchna für Schäden an einem Mietgegenstand auf folgende Beträge je Schadensereignis begrenzt: Eigenanteil des Mieters:   500,00 € bei einem Neugerät-Listenpreis des Mietgegenstandes bis   2.000,00 €                                                      Eigenanteil des Mieters: 1000,00 € bei einem Neugerät-Listenpreis des Mietgegenstandes bis   20.000,00 €                                                      Eigenanteil des Mieters: 2000,00 € bei einem Neugerät-Listenpreis des Mietgegenstandes über 20.000,00 €                                                                     .                                                                                                                                                                                                                                                                                                                     10. Bei Die vorstehende Haftungsbeschränkungsmöglichkeit im Falle einfacher Fahrlässigkeit entbinden den Mieter nicht von den im Schadensfalle erforderlichen Mitwirkungs-, Aufklärungs- und/oder Schadensminderungspflichten.
  2. Entscheidet sich der Mieter gegen die Möglichkeit der vorgesehenen Haftungsbeschränkung bzw. die diesbezügliche Kostenbeteiligung gemäß Ziffer 8, so ist er verpflichtet, auf eigene Kosten für den Mietgegenstand eine Maschinen-Versicherung zum Neuwert abzuschließen, die dem von Buchna abgeschlossenen Versicherungsschutz entspricht und diesen für die Dauer der Mietzeit aufrechtzuerhalten. Das Bestehen des Versicherungsschutzes ist uns unaufgefordert durch Vorlage des Versicherungsscheins nachzuweisen (Eigenversicherung). Der Mieter tritt seine Rechte gegen den Versicherer zur Sicherung der Forderungen erfüllungshalber an Buchna ab und zeigt die Abtretung dem Versicherer an. Buchna nimmt die Abtretung an. In diesem Fall haftet der Mieter im Falle einer Beschädigung sowie im Falle eines Verlusts oder Untergangs (auch eines wirtschaftlichen Totalschadens) bzw. sonstigen Schadens des Mietgegenstands in vollem Umfang und gemäß Ziff. 1. – 5.
  3. Bei Eintritt eines Schadenfalles trägt der Mieter den in Ziff. 9 bezeichneten Eigenanteil zur Deckung der Buchna im Zusammenhang mit dem Schaden entstehenden Kosten unabhängig von seinem eigenen Verschulden. Dem Kunden bleibt vorbehalten zu beweisen, dass uns ein geringerer Schaden entstanden ist.

 

  1. Bei einem Neugeräte-Listenpreis des Mietgegenstandes von unter 500,00 € oder bei einem Schaden unterhalb des jeweils vorbezeichneten Eigenanteils trägt der Mieter den Schaden unabhängig von seinem eigenen Verschulden in voller Höhe.

 

  1. Zur Vermeidung einer übereilten gerichtlichen Inanspruchnahme des Mieters erfolgt im Falle des Verlustes oder der Beschädigung des Mietgegenstandes eine sorgfältige Prüfung des Sachverhaltes durch uns. Aus diesem Grund verlängert sich die Verjährung für Ansprüche wegen Veränderung oder Verschlechterung des Mietgegenstandes auf die Regelverjährungsfrist von drei Jahren.

 

  1. Es besteht keine Möglichkeit der Haftungsbeschränkung des Mieters für Schäden, die infolge von Abbrucharbeiten am Mietgegenstand entstehen. Abbrucharbeiten sind uns im Zuge der Anmietung des Mietgegenstandes anzuzeigen. Der Mieter haftet in diesem Fall in voller Höhe für den entstandenen Schaden. Ebenso besteht keine Möglichkeit der Haftungsbeschränkung des Mieters für Reifenschäden oder Kettenschäden am Mietgegenstand, es sei denn, der Reifenschaden ist Folgeschaden eines dem Grund nach gemäß Ziff. IX.1. versicherten Schadens an anderen Teilen des Mietgegenstands.

 

  1. An- und Rücktransport des Mietgegenstandes (einschließlich Be- und Entladung) erfolgen stets auf Kosten und Gefahr des Mieters. Dies gilt auch dann, wenn der Transport zwar auf Kosten des Mieters, aber durch einen von Buchna beauftragten Transporteur erfolgt. Wirken Mitarbeiter von uns bei der Be- und/oder Entladung mit, handeln sie insoweit als Erfüllungsgehilfen des Mieters. Der Mieter ist insbesondere dafür verantwortlich, dass im Straßenverkehr die Ladung, die Hilfsmittel und Geräte (Zubehör) entsprechend den einschlägigen Richtlinien und gesetzlichen Vorschriften gesichert sind und auch die zur Sicherung der Ladung verwendeten Anschlagmittel (z.B. Gurte, Ketten) diesen Richtlinien und gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Eine Möglichkeit der Haftungsbeschränkung für Transportschäden besteht nicht.

 

  1. Der Versicherer von Buchna kann im Falle einer ungenehmigten Untervermietung durch den Mieter diesen in Anspruch nehmen bzw. bei diesem regressieren.

 

  1. Der Mieter haftet unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen, soweit uns kein Verschulden zur Last fällt.

 

  1. Versicherungsschutz
  2. Maschinen-Versicherung als Versicherung des Mietgegenstandes selbst:
  • a) Mietgegenstände mit einem Neugeräte-Listenpreis ab 500,00 € sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, mit Unterzeichnung des Mietvertrags/Lieferscheins über Buchna maschinenversichert. Der Maschinen-Versicherung liegen die jeweils von uns mit dem Sachversicherer vereinbarten Versicherungsbedingungen zugrunde.
  • b) Eine Kurzinformation zum Inhalt der jeweils aktuellen Maschinen-Versicherung ist in unserer Betriebsstätte erhältlich. Im Rahmen dieser reinen Sachversicherung ist der Mietgegenstand insbesondere gegen folgende Gefahren abgesichert: Brand, Blitzschlag, Explosion, Vandalismus, Abhandenkommen durch Diebstahl, Einbruch-Diebstahl und Raub.
  • c) Zubehör, insbesondere Anbaugeräte und Ersatzgeräte sind gegen Entwendung nur versichert, wenn sie unter Verschluss verwahrt oder mit dem versicherten Mietgegenstand fest verbunden (d. h. angebaut bzw. verschraubt) sind.

 

Für nicht mit dem Mietgegenstand fest verbundenes Zubehör bzw. Ersatzteile wird dem Mieter der Wiederbeschaffungswert in Rechnung gestellt.

  1. Haftpflichtversicherung als Versicherung von Personen- und Sachschäden außerhalb des Mietgegenstandes:

Das Haftpflichtrisiko des Mieters aus dem Gebrauch des Mietgegenstandes ist grundsätzlich nicht versichert. Haftpflichtversicherungsschutz besteht nur ausnahmsweise, soweit dieser gesetzlich vorgeschrieben ist. Für selbstfahrende Arbeitsmaschinen (mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 20 km/h) sowie für Anhänger-Arbeitsmaschinen (z.B. Häcksler, Kompressoren, etc.) besteht keine gesetzliche Verpflichtung zum Abschluss einer KFZ-Haftpflichtversicherung. Buchna hat hierfür auch keine Versicherung abgeschlossen. Deshalb ist der Mieter verpflichtet, in eigener Verantwortung auf seine Kosten eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, die auch Versicherungsschutz für die sich aus dem Gebrauch und der Nutzung des Mietgegenstandes (z.B. Radlader, Teleskoplader, Mobilbagger etc.) ergebenden Schadensrisiken für Personen oder Sachgegenstände (insbesondere im öffentlichen Straßenverkehr) bietet.

Der Mieter ist verpflichtet, Buchna von etwaigen Ansprüchen von Behörden oder Dritten in diesem Zusammenhang freizustellen.

  1. Haftung von Buchna
  2. Ansprüche des Mieters auf Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gegen Buchna, ihre Organe, gesetzliche Vertreter und/oder Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung des Schuldverhältnisses und/oder aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
  3. Dies gilt nicht, soweit uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und/oder bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesen Fällen haftet Buchna nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Bei einfacher fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt.
  4. Im Übrigen ist die Haftung, z.B. für Mangelfolgeschäden und mittelbare Schäden, insbesondere für entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, Nutzungsausfall und Gutachterkosten ausgeschlossen.
  5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen bzw. Haftungsausschlüsse gelten nicht, sofern Buchna zwingend haftet, z.B. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

 

  1. Kündigung

Buchna ist zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn

  1. der Mieter mit der Bezahlung einer Mietrechnung oder mit Zahlungsverpflichtungen aus einem anderen mit uns getätigten Rechtsgeschäft ganz oder teilweise länger als sieben Tage in Verzug ist und auch nach einer Mahnung mit angemessener Fristsetzung nicht zahlt;
  2. sich aus den Umständen ergibt (z.B. Vollstreckungsmaßnahmen, Lastschriftproteste etc.), dass der Mieter den fälligen Verpflichtungen nicht nachkommen wird und wenn auch nach Mahnung mit angemessener Fristsetzung keine Zahlung erfolgt oder
  3. der Mieter seine wesentlichen Vertragspflichten verletzt, insbesondere den Mietgegenstand vertragswidrig gebraucht.

 

XII. Sonstige Bestimmungen

  1. ein Zurückbehalten steht dem Mieter nicht zu.
  2. sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist Düren Erfüllungsort
  3. es gilt deutsches Recht.

Produktbeschreibung

Allgemeine Mietbedingungen

  1. Allgemeines
  2. Für alle gegenwärtigen und künftigen Verträge zwischen der Buchna Abschleppdienst & Transporte GmbH (nachfolgend „Buchna“ genannt) und dem Mieter, die die Vermietung von Baumaschinen und -geräten (Mietgegenstand) und, in sinngemäßer Anwendung, deren leihweise Überlassung, z.B. im Falle der Überbrückung beim Ausfall eigener Geräte des Mieters bzw. zu Vorführ- oder Testzwecken, zum Gegenstand haben, gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen, die auch unter www.buchna.de AGB_Miete abrufbar sind. Buchna behält sich vor, diese Bedingungen jederzeit zu ändern.
  3. Entgegenstehende oder von diesen Mietbedingungen abweichende Bedingungen des Mieters sind für die Vertragsbeziehungen unverbindlich, auch wenn Buchna ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Die Allgemeinen Mietbedingungen von Buchna sind auch dann ausschließlich gültig, wenn Buchna mögliche Verträge mit dem Mieter vorbehaltslos und in Kenntnis der entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen des Mieters ausführt.
  4. Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen Mietbedingungen. Für den Inhalt dieser Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die Bestätigung von Buchna in Schrift- oder Textform maßgebend.
  5. Die Vermietung erfolgt ausdrücklich nur für den Einsatz im Baustellenbetrieb. Die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr darf nur mit der vorherigen Zustimmung von Buchna und erst nach einer gesonderten Prüfung, Beratung und Einweisung durch das Fachpersonal erfolgen.
  6. Mietgegenstände dürfen ausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland genutzt und nicht untervermietet werden. Ein Einsatz im Ausland bzw. eine Untervermietung bedarf der vorherigen Zustimmung von Buchna, die zumindest in Textform erfolgen muss.

 

  1. Dauer des Mietverhältnisses
  2. Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Zeitpunkt, an dem wir den Mietgegenstand zur Abholung für den Mieter bereitstellt oder der Mietgegenstand für den Versand an den Mieter die Betriebsstätte von Buchna verlässt. Falls die Abholung oder der Abruf des von uns bereitgestellten Mietgegenstandes durch den Mieter nicht zum vereinbarten Tag erfolgt, sind wir berechtigt, den Mietvertrag fristlos zu kündigen und den Mietgegenstand anderweitig zu vermieten. Buchna ist darüber hinaus berechtigt, vom Mieter den Ersatz etwaiger Schäden zu verlangen, die aus dem Verzug des Mieters entstehen.
  3. Buchna ist berechtigt, sofern nicht mit dem Mieter ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, dem Mieter statt des bestellten Mietgegenstandes einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zu überlassen.
  4. Die Mietzeit endet mit der ordnungsgemäßen Rücklieferung des Mietgegenstandes an die Betriebsstätte, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit.

 

III. Übergabe des Mietgegenstandes

  1. Der Mietgegenstand wird von uns in unbeschädigtem, gereinigtem, betriebsfähigem und vollgetanktem Zustand zur Abholung bereitgehalten bzw. zum Versand gebracht. Der Mieter prüft bei der Übernahme des Mietgegenstandes ebenfalls dessen Verkehrssicherheit und Betriebsfähigkeit.
  2. Der Mieter darf den Mietgegenstand erst nach ordnungsgemäßer Übernahme und Einweisung durch uns oder durch von Buchna beauftragte Personen in Betrieb nehmen. Der Mieter versichert sicherzustellen, dass er bzw. die von ihm eingesetzten Personen über die zur ordnungsgemäßen Bedienung des Mietgegenstandes notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Er verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur von fachlich geschultem Personal betreiben zu lassen, denen der ordnungsgemäße Umgang mit dem Mietgegenstand vertraut ist und das über alle ggf. notwendigen Erlaubnisse und Genehmigungen zum Führen des Mietgegenstandes verfügt. Eine detaillierte Beratung über die Verwendung und die Bedienung des Mietgegenstands schuldet Buchna gegenüber dem Mieter nicht.

 

  1. Rückgabe des Mietgegenstandes
  2. Bei Ablauf der Mietzeit hat der Mieter den Mietgegenstand samt Zubehör und Anbauteilen an uns in unbeschädigtem, gereinigtem, betriebsfähigem, vollgetanktem und komplettem Zustand einschließlich aller übergebenen Schlüssel, Papiere und Ladekabel etc. zurückzugeben. Die Rücknahme des Mietgegenstandes durch uns erfolgt unter dem Vorbehalt einer Überprüfung des ordnungsgemäßen Zustandes.
  3. Die Rückgabe des Mietgegenstandes hat während der üblichen Geschäftszeiten von Buchna zu erfolgen. Über die Rückgabe ist ein Rückgabeprotokoll zu fertigen und vom Mieter zu unterzeichnen. Ist trotz Absprache bei der Rückgabe niemand für den Mieter anwesend, so ist der Mitarbeiter von Buchna vor Ort zur Vornahme verbindlicher Feststellungen berechtigt.
  4. Ist vereinbart, dass der Mietgegenstand von Buchna abgeholt wird, hat der Mieter den Mietgegenstand in transportfähigem Zustand bereitzustellen, andernfalls werden entsprechend erforderlicher Wartezeiten und Zusatztätigkeiten gesondert berechnet.
  5. Die Unterhalts-, Verwahrungs- und Obhutspflichten des Mieters gemäß Abschnitt VII. enden erst mit Rückgabe des Mietgegenstandes an uns.
  6. Gibt der Mieter den Mietgegenstand nach Beendigung der Mietzeit nicht zurück, ist Buchna berechtigt, aber nicht verpflichtet, diesen abzuholen und zu diesem Zweck den Verwahrungs- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes zu betreten. Der Mieter verzichtet auf etwaige Ansprüche, die ihm aus verbotener Eigenmacht zustehen könnten. Dies gilt auch dann, wenn der Mieter dem Herausgabeverlangen nicht nachkommt oder Verlust/Verschlechterung des Mietgegenstandes droht.

 

  1. Berechnung des Mietsatz
  2. Der Mietsatz wird kalendertäglich als Tagesmiete auf der Basis der Mietpreisliste berechnet. Die Mindestmietzeit beträgt einen Tag.
  3. Für die Berechnung des Mietsatz ist als Betriebszeit die normale Arbeitszeit von täglich acht Stunden, bei durchschnittlich fünf Arbeitstagen in der Woche und 20 Arbeitstagen im Monat zugrunde gelegt. Bei Überschreitung dieser Betriebszeit wird jeweils für eine Überstunde 1/8 des Tagesmietsatz in Rechnung gestellt. Der Mietpreis ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn die normale Arbeitszeit nicht voll ausgenutzt wird oder fünf Arbeitstage in der Woche oder 20 Arbeitstage im Monat nicht erreicht werden.
  4. Während der Durchführung von notwendigen Inspektions- sowie von bis zu drei Tagen dauernden Reparatur- und Wartungsarbeiten ist vom Mieter nur die genutzte Zeit zu bezahlen, sofern die Reparatur auf Umstände zurückzuführen ist, die der Mieter zu vertreten hat. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns kein oder ein geringerer Mietausfallschaden entstanden ist.

 

 

  1. Für den mit der Anmietung des Mietgegenstandes verbundenen allgemeinen Verwaltungsaufwand berechnet Buchna dem Mieter zusätzlich zum Mietsatz und den sonstigen Kosten eine sog. Servicepauschale pro Anmietung eines Mietgegenstands, die separat ausgewiesen wird.
  2. Für den Fall, dass der Mietgegenstand erst nach dem im Mietvertrag vereinbarten Zeitpunkt zurückgegeben wird, gelten für den Zeitraum zwischen dem Ende des Mietvertrages und dem Tag, an dem der Mietgegenstand wieder an der Buchna-Betriebsstätte oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft, die Mietpreise gemäß der dann gültigen Mietliste als Nutzungsentgelt vereinbart. Buchna ist berechtigt, bei Verschulden des Mieters über das Nutzungsentgelt hinaus den Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens zu verlangen.

 

  1. Der Mietpreis ist ausschließlich die Gegenleistung des Mieters für die Nutzungsmöglichkeit des Mietgegenstandes. Alle weiteren Kosten für Hin- und Rücktransport, Verpackung, Verschleißmaterialien, Treib- und Betriebsstoffe, Reinigung und ggf. Eigenanteil werden gesondert in Rechnung gestellt.

 

  1. Zahlung des Mietsatz/Kaution, elektronische Rechnung
  2. Der Mietsatz wird regelmäßig jeweils spätestens nach einem Monat ab Anmietung bzw. Rückgabe des Mietgegenstandes und für uns optional jeweils zum Ende eines Kalendermonats abgerechnet und ist mit Erhalt der Rechnung zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Nicht möglich sind Zahlungen mit Wechsel und/oder Schecks.
  3. Buchna ist berechtigt, ohne Angabe von Gründen vor Beginn der Mietzeit eine Kaution bis zur Höhe von 25 % des Listenpreises des jeweiligen Mietgegenstands, mindestens jedoch in Höhe des jeweiligen Eigenanteils, zu verlangen. Eine Verzinsung erfolgt nicht. Die Kaution wird bei der Rückgabe des Mietgegenstandes zur Rückzahlung fällig, wobei Buchna berechtigt ist, mit noch offenen Forderungen von uns aus dem Mietverhältnis bis zu deren Höhe aufzurechnen.
  4. Buchna ist außerdem berechtigt, die Leistungen auf elektronischem Wege abzurechnen. Der Mieter stimmt der Zusendung von Rechnungen, Gutschriften und ggf. Mahnungen per E-Mail im pdf-Format zu und verpflichtet sich in diesem Zusammenhang, Buchna seine E-Mail-Adresse mitzuteilen, um den Empfang dieser elektronisch versendeten Dokumente sicherzustellen.

 

VII. Pflichten des Mieters

  1. Der Mieter ist verpflichtet und verantwortlich:
  2. a) den Mietgegenstand ausschließlich mit den zulässigen Stoffen (Diesel, Benzin, Harnstoff (DEF)), nicht aber mit anderen Kraftstoffen, wie z. B. Heizöl, Rapsöl, Biokraftstoff etc. zu betanken bzw. Batterien von elektrisch betriebenen Mietgegenständen vorschriftsgemäß zu laden und zu lagern.
  3. b) den Mietgegenstand unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Arbeits- und Unfallverhütungsvorschriften für den Betrieb des Mietgegenstandes stets bestimmungs- und fachgerecht zu benutzen und vor Überbeanspruchung und Witterungseinflüssen in jeder Weise zu schützen;
  4. c) den Mietgegenstand ausschließlich mit den von uns zur Verfügung gestellten bzw. zur Nutzung freigegebenen Anbaugeräten und Zubehör einzusetzen;
  5. d) für die sach- und fachgerechte regelmäßige Wartung und Pflege des Mietgegenstandes gemäß Bedienungs- und Wartungsanleitung, insbesondere durch die vorgeschriebenen Öl- und Wasserstands Kontrollen und die Versorgung mit Motoröl, Schmierstoffen etc. zu sorgen;
  6. e) Buchna die anfallenden Inspektionen, Instandhaltungsmaßnahmen bzw. notwendige Instandsetzungsarbeiten 14 Tage vor Fälligkeit anzuzeigen und den Mietgegenstand zur Durchführung der Arbeiten durch uns nach Absprache bereitzustellen oder vor Ort bei sich vornehmen zu lassen;
  7. f) den Mietgegenstand einschließlich allen Zubehörs jeweils nach Gebrauch an einem sicheren umschlossenen Ort zu verwahren, soweit dies nach der Art des Mietgegenstandes möglich und üblich ist, und somit vor dem Zugriff unbefugter Dritter – insbesondere durch Diebstahl, Beschädigung und unbefugte Inbetriebnahme – bestmöglich zu schützen und zu sichern;
  8. g) von Buchna gemietete KFZ-Anhänger während der Mietzeit vor jeder Benutzung auf ihre Verkehrssicherheit zu überprüfen.
  9. Auftretende Störungen, Unfälle, Schäden, Mängel, Verlust und/oder der Untergang des Mietgegenstandes sowie die Aberkennung der gerätebezogenen Allgemeinen Betriebserlaubnis sind uns unverzüglich, spätestens jedoch 48 Stunden nach Kenntnisnahme des Ereignisses zu melden sowie alle zur Schadensminderung und Beweissicherung notwendigen Maßnahmen zu treffen. Auf Verlangen von Buchna hat der Mieter eine Stellungnahme (in Textform) darüber abzugeben. Bei sicherheitstechnischen Bedenken hat der Mieter den Mietgegenstand sofort stillzulegen und uns zu benachrichtigen.

 

Verletzt der Mieter schuldhaft diese Pflichten, kann nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen ein möglicher Anspruch auf Versicherungsschutz (vgl. Abschnitt IX.) verloren gehen.

  1. Bei Diebstahl oder Sachbeschädigung durch Dritte hat der Mieter unverzüglich (spätestens aber zwei Kalendertage nach der Entdeckung) Anzeige bei der Polizei zu erstatten und alle zur Schadensminderung und Beweissicherung notwendigen Maßnahmen zu treffen. Im Übrigen sind die Pflichten nach den versicherungsrechtlichen Bestimmungen sorgfältig zu beachten, um einen möglichen Anspruch auf Versicherungsschutz (vgl. Abschnitt IX.) nicht zu gefährden.
  2. Es dürfen keine Änderungen, insbesondere keine zusätzlichen Einbauten/Umbauten/Veränderungen am Mietgegenstand vorgenommen werden.
  3. Der Mieter darf den Mietgegenstand nicht zweckentfremdet nutzen oder anders als auf Baustellen üblich einsetzen, da dies neben hohen Schäden zum Erlöschen der Allgemeinen Betriebserlaubnis des Mietgegenstandes führen kann. Das Arbeiten und Transportieren mit selbstfahrenden Arbeitsmaschinen (bauartbedingt Höchstgeschwindigkeit von bis zu 20 km/h) sind im öffentlichen Straßenverkehr untersagt. Durch den Wechsel der Aufnahmeausrüstung, z.B. Gabelaufnahmeausrüstung, kann der Mietgegenstand rechtlich von einer „selbstfahrenden Arbeitsmaschine“ zu einem „Kraftfahrzeug“ werden. Derartige Nutzungsänderungen sind daher verboten.

 

  1. Der Mieter darf den Mietgegenstand nicht an Dritte weitergeben noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Dritten Rechte irgendeiner Art an dem Mietgegenstand einräumen. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung von Buchna, die zumindest in Textform erfolgen muss.
  2. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, unverzüglich den Dritten vom Eigentum von Buchna und dem bestehenden Mietvertrag in Kenntnis zu setzen und uns unverzüglich zu benachrichtigen.

 

  1. Buchna ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und zu untersuchen. Der Mieter ist verpflichtet, uns die Untersuchung des Mietgegenstandes in jeder Weise zu gestatten. Der Mieter hat uns eine Veränderung des Stand- und/oder Einsatzortes des Mietgegenstandes anzuzeigen.
  2. Handelt es sich bei dem Mietgegenstand um eine selbstfahrende Arbeitsmaschine oder um ein KFZ, so hat der Mieter bei einer berechtigten Untervermietung bzw. Weitergabe an Dritte sicherzustellen, dass der Nutzer des Mietgegenstandes die erforderliche Fahrerlaubnis besitzt und auch über die Bedienungs- und Sicherheitshinweise in ausreichender Form informiert ist.

 

VIII. Haftung des Mieters

  1. Der Mieter haftet grundsätzlich ab Bereitstellung zum Versand während der gesamten Mietzeit bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe (Übergabe in der jeweiligen Betriebsstätte, am vereinbarten Ort bzw. Tag der Verlustmeldung bei der Polizei) für den Verlust oder den Untergang des Mietgegenstandes, jegliche Beschädigungen oder die Aberkennung der gerätebezogenen Allgemeinen Betriebserlaubnis, es sei denn, er weist nach, dass er die Pflichtverletzung, die den Schaden am Mietgegenstand verursacht hat, nicht zu vertreten hat. Die Haftung des Mieters erstreckt sich auf alle übergebenen Zubehörteile.

 

  1. Der Mieter haftet auch für seine Vertreter und Erfüllungsgehilfen, einschließlich Bedienpersonal. Überlässt der Mieter den Gebrauch einem Dritten, hat er auch ein etwaiges Verschulden eines Dritten zu vertreten, auch wenn Buchna die Zustimmung zur Weitervermietung erteilt hat.
  2. Außerdem haftet der Mieter darüber hinaus auch für jegliche Art von Folgeschäden, es sei denn, er weist nach, dass er die Pflichtverletzung, die zum Folgeschaden geführt hat, nicht zu vertreten hat.
  3. Die Haftung des Mieters umfasst insbesondere
  4. a) im Falle des Abhandenkommens oder des Untergangs des Mietgegenstandes den Schadensersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswertes eines gleichwertigen Mietgegenstands; diese Ersatzpflicht besteht auch dann, wenn der Umfang der Beschädigung einem wirtschaftlichen Totalschaden gleichkommt. Das Mietverhältnis für weitere Mietgegenstände, die demselben Mietvertrag unterliegen, wird indes fortgesetzt;

 

  1. b) im Falle von Beschädigungen die von Buchna oder Dritten aufgewendeten Reparaturkosten zuzüglich eines eventuellen Wertminderungsbetrages;
  2. c) bis zum vertraglich vorgesehenen Mietende ¾ des ausstehenden Mietzinses;

 

  1. d) weitere Schadenspositionen, insbesondere Folgeschäden z.B. Abschleppkosten, Entsorgungskosten, Sachverständigenkosten, Mietausfall für die Dauer der Reparatur, Kosten einer Neubeantragung einer gerätebezogenen Allgemeinen Betriebserlaubnis sowie anteilige Verwaltungskosten etc. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Buchna ein geringerer Schaden entstanden ist.
  2. Der Mieter haftet für die vom Mietgegenstand ausgehende Betriebsgefahr, sofern diese nicht auf einen Mangel des Mietgegenstandes zurückzuführen ist. Der Mieter hat uns von durch ihn verschuldete Schadensersatzansprüche oder Forderungen Dritter freizustellen, die diese gegen uns geltend machen. Dies gilt insbesondere, soweit Buchna wegen einer vom Mieter verantworteten Verletzung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften – insbesondere der Straßenverkehrsordnung – auf Erstattung der Kosten einer Ersatzvornahme, die Zahlung von Bußgeld oder sonstigen vom Mieter verursachten Gebühren und Abgaben aus dem Betrieb des Mietgegenstands in Anspruch genommen werden.
  3. Der Mieter haftet dabei der Höhe nach stets unbeschränkt, wenn er den Schaden am Mietgegenstand vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Hiervon sind insbesondere Gewaltschäden, also mutwillige Schäden und unsachgemäßer Gebrauch des Mietgegenstandes sowie Abbrucharbeiten umfasst.
  4. Eine etwaige Haftung des Mieters der Höhe nach kann auf nachfolgend aufgeführte Eigenanteile begrenzt werden, sofern der Mieter für jeden Kalendertag der Mietzeit einen Pauschalbetrag gezahlt hat (vgl. hierzu nachfolgende Ziff. 8), der Schaden vom Mieter lediglich leicht fahrlässig verursacht wurde und dieser Schaden dem Grunde nach im Rahmen der Maschinen-Versicherung gemäß Ziff. IX.1 gedeckt ist. Für vom Mieter leicht fahrlässig verursachte Schäden am Mietgegenstand bzw. Folgeschäden daraus, die nicht von der Maschinen-Versicherung gemäß Ziff. IX.1 gedeckt sind, haftet der Mieter jedoch unbeschränkt.
  • Buchna ist demnach berechtigt, dem Mieter als Gegenleistung für die vorstehende Haftungsbeschränkung für jeden Kalendertag der Mietzeit einen Pauschalbetrag gemäß der gültigen Mietzinsvereinbarung in Rechnung zu stellen, welcher im Mietauftrag und der Rechnung separat ausgewiesen wird. Dies gilt unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Mieter den Mietgegenstand tatsächlich nutzt.
  1. Soweit ein etwaiger Schaden dem Grunde nach im Rahmen der Maschinen-Versicherung gemäß Ziff. IX.1 gedeckt ist, der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde und der Mieter die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung durch vollständige und rechtzeitige Zahlung des prozentualen Pauschalbetrags in Anspruch genommen hat, ist die Haftung des Mieters gegenüber Buchna für Schäden an einem Mietgegenstand auf folgende Beträge je Schadensereignis begrenzt: Eigenanteil des Mieters:   500,00 € bei einem Neugerät-Listenpreis des Mietgegenstandes bis   2.000,00 €                                                      Eigenanteil des Mieters: 1000,00 € bei einem Neugerät-Listenpreis des Mietgegenstandes bis   20.000,00 €                                                      Eigenanteil des Mieters: 2000,00 € bei einem Neugerät-Listenpreis des Mietgegenstandes über 20.000,00 €                                                                     .                                                                                                                                                                                                                                                                                                                     10. Bei Die vorstehende Haftungsbeschränkungsmöglichkeit im Falle einfacher Fahrlässigkeit entbinden den Mieter nicht von den im Schadensfalle erforderlichen Mitwirkungs-, Aufklärungs- und/oder Schadensminderungspflichten.
  2. Entscheidet sich der Mieter gegen die Möglichkeit der vorgesehenen Haftungsbeschränkung bzw. die diesbezügliche Kostenbeteiligung gemäß Ziffer 8, so ist er verpflichtet, auf eigene Kosten für den Mietgegenstand eine Maschinen-Versicherung zum Neuwert abzuschließen, die dem von Buchna abgeschlossenen Versicherungsschutz entspricht und diesen für die Dauer der Mietzeit aufrechtzuerhalten. Das Bestehen des Versicherungsschutzes ist uns unaufgefordert durch Vorlage des Versicherungsscheins nachzuweisen (Eigenversicherung). Der Mieter tritt seine Rechte gegen den Versicherer zur Sicherung der Forderungen erfüllungshalber an Buchna ab und zeigt die Abtretung dem Versicherer an. Buchna nimmt die Abtretung an. In diesem Fall haftet der Mieter im Falle einer Beschädigung sowie im Falle eines Verlusts oder Untergangs (auch eines wirtschaftlichen Totalschadens) bzw. sonstigen Schadens des Mietgegenstands in vollem Umfang und gemäß Ziff. 1. – 5.
  3. Bei Eintritt eines Schadenfalles trägt der Mieter den in Ziff. 9 bezeichneten Eigenanteil zur Deckung der Buchna im Zusammenhang mit dem Schaden entstehenden Kosten unabhängig von seinem eigenen Verschulden. Dem Kunden bleibt vorbehalten zu beweisen, dass uns ein geringerer Schaden entstanden ist.

 

  1. Bei einem Neugeräte-Listenpreis des Mietgegenstandes von unter 500,00 € oder bei einem Schaden unterhalb des jeweils vorbezeichneten Eigenanteils trägt der Mieter den Schaden unabhängig von seinem eigenen Verschulden in voller Höhe.

 

  1. Zur Vermeidung einer übereilten gerichtlichen Inanspruchnahme des Mieters erfolgt im Falle des Verlustes oder der Beschädigung des Mietgegenstandes eine sorgfältige Prüfung des Sachverhaltes durch uns. Aus diesem Grund verlängert sich die Verjährung für Ansprüche wegen Veränderung oder Verschlechterung des Mietgegenstandes auf die Regelverjährungsfrist von drei Jahren.

 

  1. Es besteht keine Möglichkeit der Haftungsbeschränkung des Mieters für Schäden, die infolge von Abbrucharbeiten am Mietgegenstand entstehen. Abbrucharbeiten sind uns im Zuge der Anmietung des Mietgegenstandes anzuzeigen. Der Mieter haftet in diesem Fall in voller Höhe für den entstandenen Schaden. Ebenso besteht keine Möglichkeit der Haftungsbeschränkung des Mieters für Reifenschäden oder Kettenschäden am Mietgegenstand, es sei denn, der Reifenschaden ist Folgeschaden eines dem Grund nach gemäß Ziff. IX.1. versicherten Schadens an anderen Teilen des Mietgegenstands.

 

  1. An- und Rücktransport des Mietgegenstandes (einschließlich Be- und Entladung) erfolgen stets auf Kosten und Gefahr des Mieters. Dies gilt auch dann, wenn der Transport zwar auf Kosten des Mieters, aber durch einen von Buchna beauftragten Transporteur erfolgt. Wirken Mitarbeiter von uns bei der Be- und/oder Entladung mit, handeln sie insoweit als Erfüllungsgehilfen des Mieters. Der Mieter ist insbesondere dafür verantwortlich, dass im Straßenverkehr die Ladung, die Hilfsmittel und Geräte (Zubehör) entsprechend den einschlägigen Richtlinien und gesetzlichen Vorschriften gesichert sind und auch die zur Sicherung der Ladung verwendeten Anschlagmittel (z.B. Gurte, Ketten) diesen Richtlinien und gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Eine Möglichkeit der Haftungsbeschränkung für Transportschäden besteht nicht.

 

  1. Der Versicherer von Buchna kann im Falle einer ungenehmigten Untervermietung durch den Mieter diesen in Anspruch nehmen bzw. bei diesem regressieren.

 

  1. Der Mieter haftet unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen, soweit uns kein Verschulden zur Last fällt.

 

  1. Versicherungsschutz
  2. Maschinen-Versicherung als Versicherung des Mietgegenstandes selbst:
  • a) Mietgegenstände mit einem Neugeräte-Listenpreis ab 500,00 € sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, mit Unterzeichnung des Mietvertrags/Lieferscheins über Buchna maschinenversichert. Der Maschinen-Versicherung liegen die jeweils von uns mit dem Sachversicherer vereinbarten Versicherungsbedingungen zugrunde.
  • b) Eine Kurzinformation zum Inhalt der jeweils aktuellen Maschinen-Versicherung ist in unserer Betriebsstätte erhältlich. Im Rahmen dieser reinen Sachversicherung ist der Mietgegenstand insbesondere gegen folgende Gefahren abgesichert: Brand, Blitzschlag, Explosion, Vandalismus, Abhandenkommen durch Diebstahl, Einbruch-Diebstahl und Raub.
  • c) Zubehör, insbesondere Anbaugeräte und Ersatzgeräte sind gegen Entwendung nur versichert, wenn sie unter Verschluss verwahrt oder mit dem versicherten Mietgegenstand fest verbunden (d. h. angebaut bzw. verschraubt) sind.

 

Für nicht mit dem Mietgegenstand fest verbundenes Zubehör bzw. Ersatzteile wird dem Mieter der Wiederbeschaffungswert in Rechnung gestellt.

  1. Haftpflichtversicherung als Versicherung von Personen- und Sachschäden außerhalb des Mietgegenstandes:

Das Haftpflichtrisiko des Mieters aus dem Gebrauch des Mietgegenstandes ist grundsätzlich nicht versichert. Haftpflichtversicherungsschutz besteht nur ausnahmsweise, soweit dieser gesetzlich vorgeschrieben ist. Für selbstfahrende Arbeitsmaschinen (mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 20 km/h) sowie für Anhänger-Arbeitsmaschinen (z.B. Häcksler, Kompressoren, etc.) besteht keine gesetzliche Verpflichtung zum Abschluss einer KFZ-Haftpflichtversicherung. Buchna hat hierfür auch keine Versicherung abgeschlossen. Deshalb ist der Mieter verpflichtet, in eigener Verantwortung auf seine Kosten eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, die auch Versicherungsschutz für die sich aus dem Gebrauch und der Nutzung des Mietgegenstandes (z.B. Radlader, Teleskoplader, Mobilbagger etc.) ergebenden Schadensrisiken für Personen oder Sachgegenstände (insbesondere im öffentlichen Straßenverkehr) bietet.

Der Mieter ist verpflichtet, Buchna von etwaigen Ansprüchen von Behörden oder Dritten in diesem Zusammenhang freizustellen.

  1. Haftung von Buchna
  2. Ansprüche des Mieters auf Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gegen Buchna, ihre Organe, gesetzliche Vertreter und/oder Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung des Schuldverhältnisses und/oder aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
  3. Dies gilt nicht, soweit uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und/oder bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesen Fällen haftet Buchna nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Bei einfacher fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt.
  4. Im Übrigen ist die Haftung, z.B. für Mangelfolgeschäden und mittelbare Schäden, insbesondere für entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, Nutzungsausfall und Gutachterkosten ausgeschlossen.
  5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen bzw. Haftungsausschlüsse gelten nicht, sofern Buchna zwingend haftet, z.B. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

 

  1. Kündigung

Buchna ist zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn

  1. der Mieter mit der Bezahlung einer Mietrechnung oder mit Zahlungsverpflichtungen aus einem anderen mit uns getätigten Rechtsgeschäft ganz oder teilweise länger als sieben Tage in Verzug ist und auch nach einer Mahnung mit angemessener Fristsetzung nicht zahlt;
  2. sich aus den Umständen ergibt (z.B. Vollstreckungsmaßnahmen, Lastschriftproteste etc.), dass der Mieter den fälligen Verpflichtungen nicht nachkommen wird und wenn auch nach Mahnung mit angemessener Fristsetzung keine Zahlung erfolgt oder
  3. der Mieter seine wesentlichen Vertragspflichten verletzt, insbesondere den Mietgegenstand vertragswidrig gebraucht.

 

XII. Sonstige Bestimmungen

  1. ein Zurückbehalten steht dem Mieter nicht zu.
  2. sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist Düren Erfüllungsort
  3. es gilt deutsches Recht.

Zusätzliche Informationen